Elektronische Gesundheitskarte kommt ab 2014

Techtix
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Elektronische Gesundheitskarte kommt ab 2014 – Ab dem kommenden Jahr müssen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Gesundheitskarte vorweisen. Die alte Chipkarte verliert dann ihre Gültigkeit.

Elektronische Gesundheitskarte

Die neue Gesundheitskarte sollte nach den Vorstellungen von Gesundheitspolitikern neben den allgemeinen Daten auch die gesamte Krankengeschichte und Befunde abspeichern.

Bereits jetzt sind 95 Prozent der Versicherten im Besitz der neuen Karte

Gegen diesen Gedanken liefen jedoch zahlreiche Datenschützer Sturm. Nun folgt eine Karte, die zwar das Lichtbild des Versicherten trägt, zudem die Versichertenstammdaten, aber keine Daten über Krankengeschichten und weitere Befunde enthält. Möglich ist jedoch, dass derartige Daten auf der Karte zukünftig noch nachgetragen werden können. Dies soll aber zumindest nach den derzeitigen Plänen nur dann der Fall sein, wenn der Patient dem zustimmt. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind bereits jetzt etwa 95 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten im Besitz der elektronischen Gesundheitskarte. Alle anderen Versicherten sollten nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes ihrer Krankenkasse möglichst schnell ein Lichtbild zukommen lassen.

Elektronische Gesundheitskarte sollte bereits 2006 eingeführt werden

Denn nur dann kann die Krankenkasse die neue Gesundheitskarte ausstellen. Die neue Krankenkassenkarte wurde bereits im Jahr 2003 von der damaligen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) für das Jahr 2006 angekündigt. Aufgrund der Debatte um den Datenschutz und anderweitige logistische Probleme wurde die Karte jedoch zunächst zum politischen Zankapfel. Nun soll die elektronische Gesundheitskarte 2014 endgültig eingeführt werden. Die bisherige Gesundheitskarte verliert mit Wirkung des nächsten Jahres ihre Gültigkeit. Dennoch muss kein Patient befürchten, im neuen Jahr mit der alten Karte vom Arzt abgewiesen zu werden. Stattdessen muss dieser innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ärztlichen Behandlung den Versicherungsnachweis der Krankenkasse nachreichen.

Bild: cc/tuev-sued

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